Satzung

SVRM

Seglervereinigung Rhein-Main e. V.

Mitglied im Deutschen Segler-Verband (DSV), Deutschen Motoryachtverband (DMYV), Landessportbund Hessen (LSBH)

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „SEGLERVEREINIGUNG RHEIN-MAIN“ (SVRM) nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ und hat seinen Sitz in Frankfurt/M. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Segel-, Ruder- und Motorbootsports als Volkssport – insbesondere innerhalb der Jugend –, Pflege des Wasserskilaufens und des Schwimmens, beratende Unterstützung in allen Wassersport- und Bootsfragen, Erziehung zur Seemannschaft, insbesondere durch Fachausbildung zur Erlangung entsprechender Befähigungsnachweise. Der Verein arbeitet in dieser Hinsicht eng mit allen Wassersportverbänden zusammen, pflegt ideelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Wassersports sowie allgemeine Kameradschaft unter seinen Anhängern und Verbindungen zu gleichgesinnten in- und ausländischen Clubs.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jugendmitglieder sind Mitglieder im Alter bis zu 18 Jahren oder solche, die sich nachweislich in der Berufsausbildung befinden.
Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um die Bestrebungen
des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Fördernde Mitglieder sind nicht aktive Mitglieder und unterstützen den Verein ideell und finanziell.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme

Die Mitgliedschaft im Verein wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag entscheidet.
Die Ehrenmitgliedschaft wird an Vereinsmitglieder auf einstimmigen Beschluss des Vorstands verliehen. Gegen die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft haben die Vereinsmitglieder ein Einspruchsrecht, über das in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Änderung der Rechtsform, in der sie betrieben wird, oder durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig ist. Der Austritt muss mittels eingeschriebenen Briefs erklärt werden, um wirksam zu ein.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, der vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, gegen die Satzung verstößt oder die Bestrebungen des Vereins gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Der Vorstandsbeschluss über die Ausschließung wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gegen die Ausschließung kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, der auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

Zu Deckung der Vereinsaufgaben sind von ordentlichen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge, von fördernden Mitgliedern Jahresbeiträge zu zahlen.
Bei Jugendmitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr.
Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich. Jahresbeiträge sowie deren Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung jährlich fest.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die von einem neu aufgenommenen ordentlichen Mitglied zu erhebende Aufnahmegebühr ist innerhalb vier Wochen nach entsprechender Bestätigung zu zahlen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins benutzen sowie dessen Rat und Schutz in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen sowie die Beiträge fristgerecht zu entrichten. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder.

§ 8 Stimm- und Wahlrecht

Nur Ehren- und ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
Minderjährige Mitglieder können nur dann ein Stimm- und Wahlrecht ausüben, wenn die Mitgliederversammlung dies jeweils beschließt. Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes ist unzulässig.

§ 9 Jugendarbeit

Die Jugendarbeit wird durch eine Jugendordnung geregelt.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversamlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal zu Beginn des neuen Geschäftsjahrs vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder in der Tagespresse mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
  1. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
  3. Bericht sonstiger Referenten;
  4. Entlastung des Vorstands;
  5. Neuwahl des Vorstands;
  6. Vorschläge für das neue Geschäftsjahr;
  7. Anträge;
  8. Verschiedenes.
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.
Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen stimmen durch ihren gesetzlichen oder bestellten Vertreter. Von dem Gegenstand der Beschlussfassung betroffene Mitglieder sind von der Ausübung des Stimmrechts insoweit ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder sind erforderlich bei Beschlüssen über:
  1. Satzungsänderung,
  2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  3. Auflösung des Vereins.
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand hat ihr den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister.
Außerdem können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Der Vorstand muss mindestens aus drei Personen bestehen. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheiden bei einem aus fünf Personen bestehenden Vorstand zwei, bei einem aus drei Personen bestehenden Vorstand eine, sonst die Hälfte der Mitglieder des Vorstands aus. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der gesamte Restvorstand kommissarische Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung erteilten Richtlinien.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen im Vorstand kein Amt bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt diese Angabe, ist der Vorsitzende Liquidator.
Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen, soweit es die evtl. eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt an den Deutschen Hochseesportverband HANSA E. V, Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.